Nießbrauchrecht
Nießbrauchrecht
Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber die lebenslange Nutzung eines Gegenstandes (z. B. eines Grundstücks/Immobilie). Da es sich beim Nießbrauch generell um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, ist es weder vererblich noch veräußerlich. Es erlischt demnach mit dem Tod des Berechtigten. Die Ausübung des Nießbrauchs kann jedoch einem anderen
überlassen werden. Der Nießbrauchberechtigte kann die Sache vermieten oder verpachten.
Die Pflicht des Nießbrauchers ist es, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten, sowie ordnungsgemäß zu wirtschaften. Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, über den nießbrauchbelasteten Gegenstand (z. B. Grundstück) zu verfügen. Das Recht auf Veräußerung oder Belastung verbleibt dem Eigentümer. Rechte und Pflichten des Eigentümers sowie des Nießbrauchers sind gesetzlich geregelt, können jedoch durch vertragliche Abrede geändert werden. (von Thomas Struck)