Alleinauftrag


Alleinauftrag

Diese Art von Vertragsbeziehung bindet einen Auftraggeber an einen Makler. Dabei wird dem Makler das alleinige Recht eingeräumt, dem Kunden eines nach seinen Ansprüchen gerechtem Objekt zu übermitteln. Der Makler ist demnach verpflichtet, „in angemessener Weise“ für den Auftraggeber tätig zu sein (Münchner Kommentar zum BGB, Rn. 229). Dies beinhaltet beispielsweise einen für den Auftraggeber günstigen Vertragsabschluss. Kommt der Makler dem nicht nach, so ist er nach § 280 BGB voll schadensersatzpflichtig. Dies gilt es gerade bei der Grundstückssuche zu beachten.

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