Grundbuch


Das Grundbuch – eine wichtige Station Ihres Bauvorhaben

Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie wird man erst mit Einigung und Eintragung ins Grundbuch gemäß §873 Absatz 1 BGB.
Die Eintragung ins Grunbuch ist ein elementarer Akt beim Erwerb eines Grundstücks. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, welches Eigentums- und Belastungsverhältnisse eines Grundstücks beinhaltet. Aus dem Grundbuch erhält man zum Einen Informationen aus dem Bestandsverzeichnis, das Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster angibt und zum Anderen zeigt es die Eintragung grundstücksgleicher Rechte, wie Erbbaurecht, Wohneigentum oder Gemeinderechte an.

Nach dem Bestandsverzeichnis ist das Grundbuch in 3 Abteilungen eingeteilt:

  • I. Abteilung zeigt den Namen des Eigentümer bzw. des Erbbauberechtigten ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile bei Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnissen, wie Erbengemeinschaften
  • II. Abteilung beinhaltet die Lasten und Beschränkungen, wie:
    • Grunddienstbarkeiten: z.B. Wegerechte des Nachbarn, Leitungsrechte für Wasser, Abwasser, Strom
    • Auflassungsvormerkungen (Nach dem Unterschriftstermin beim Notar, sind sie noch nicht Eigentümer des Grundstücks, da die Eintragung im Grundbuch, das sogenannte dingliche Recht fehlt. Um die Interessen des Käufers zu schützen, kann der Notar den Anspruch auf Eigentumserwerb im Grundbuch vormerken lassen bis zur endgültigen Umschreibung im Grundbuch.
    • Verfügungsbeschränkungen, wie Testaments- oder Insolvenzvollstreckungsvormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte oder Sanierungsvormerkungen
  • III. Abteilung beinhaltet Grundpfandrechte, wie Grundschulden, Hypotheken und Zwangssicherungs-hypotheken, die Finanzämter im vereinfachten Verfahren zur Eintreibungen von Steuerschulden eintragen lassen
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