Baugrunduntersuchung
- am November 10, 2011
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Baugrunduntersuchung
Dabei erfolgt eine Überprüfung der Bodenbeschaffung. Hierbei soll sichergestellt werden, dass nachträgliche Schäden am Fundament, wie beispielsweise Feuchtigkeit, nicht eintreten. Erst nach Abschluss der Baugrunduntersuchung kann das Fundament sachgerecht errichtet werden.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren
- am Oktober 20, 2011
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Ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei der jeweilig zuständigen Behörde erlaubt, können sich Bauherren freuen! Ihr Bauantrag wird schneller bearbeitet.
Grundsätzlich obliegt die Regelung des Baugenehmigungsverfahren den einzelnen Ländern und ist in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. Das vereinfachte Verfahren soll die Bauämter entlasten und lange Bearbeitungszeiten vermeiden. Bei dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nicht alle Punkte des Bauantrages geprüft. In der Regel wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren für alle Bauvorhaben gestattet, die nicht einen Sonderbau darstellen. Als Sonderbauten gelten z.B. Schulen, Garagenanlagen, Krankenhäuser oder auch Hochhäuser und Industriebauten.
Auch beim vereinfachten Verfahren sind alle üblichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der zuständigen Behörde einzureichen. Alle Nachweise sind zu erbringen und auch die Fertigstellungen sind dem Bauamt im einzelnen anzuzeigen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren obliegt den Bauherren und dem bauvorlageberechtigten Baupartner eine größere Eigenverantwortung. Bei der Prüfung, ob alle öffentlich- rechtlichen Aspekte eingehalten werden, hält sich die Behörde sehr kurz. Die detailliertere Beachtung dieser Vorschriften bleibt im Verantwortungsbereich der Bauherren und des Bauvorlageberechtigten.
Unterlagen, die Bauherren für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren beibringen müssen:
Bauvorlagen/ einzureichende Unterlagen | Anzahl der Ausführungen |
Bauantrag | 3x |
Baubeschreibung | 3x |
Kubaturberechnung (Berechnung des umbauten Raumes) | 3x |
Berechnung des Rohbau- u. Herstellungswertes | 3x |
Berechnung der vorhandenen, zulässigen u. geplanten Grund- u. Geschossflächen | 3x |
Berechnung der Nichtvollgeschosse | 3x |
einfacher u. quailifizierter Lageplan {Maßstab 1:500} | 3x |
Höhenplan | 3x |
Berechnung der versiegelten Flächen des Grundstücks
Bei Bebauungsplänen nach dem 01.01.1991 inkl. Darstellung im Lageplan |
3x |
Bauzeichnungen wie Grundrisse, Ansichten und Schnitte {Maßstab 1:100} | 3x |
Erklärung des Entwurfverfassers über rechtskonforme Entwurfsverfassung | 1x |
Erklärung der/des Sachverständigen, Baustatikers für bautechnische Nachweise | 1x |
Erklärung für den Schall- u. Wärmeschutz | 1x |
Nachweis des Statikers über die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser der Ingenieurkammer | 1x |
Erhebungsbogen für die Bautätigkeit | 1x |
Bei Fragen zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder anderen Fragen rund um Ihr Bauvorhaben sprechen Sie mit dem Team von HausbauHilfe. Vereinbaren Sie mit uns einen individuellen und kostenfreien Beratungstermin.
Die Baugenehmigung
- am August 4, 2011
- von admin
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Baufreiheit – Baugenehmigung !
Ist das Grundstück auf dem gebaut werden soll, gekauft, geht es an das Wichtigste überhaupt, um dem Traum vom eigenen Haus näher zu kommen, die Planung und Ausgestaltung des Traumhauses. Wenn Sie dann als Häuslebauer gemeinsam mit einem Bauplaner oder Architekten Ihre eigenen Vortstellung zu Papier gebracht haben, muss ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung beim örtlich zuständigen Bauamt gestellt werden!
Der Bauantrag muss in jedem Fall vor dem ersten Spatenstich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Dies sind die Landratsämter und die kreisfreien Städte. In der Regel wird diese Aufgabe direkt von Ihrem Fertighausanbieter übernommen. Anderenfalls müssen Sie diesen Antrag mit Hilfe eines bauvorlageberechtigten Partners, wie einem Bauingenieur oder einem Architekten stellen. Grundsätzlich wird das Baugenehmigungsverfahren durch die Verordnungen der einzelen Länder geregelt. Daher kann es von Bundesland zu Bundesland zu Abweichungen im Verfahrensverlauf kommen. Oft sind Bearbeitungszeit und Anforderungen, sprich die erforderlichen Unterlagen, die Sie einreichen müssen, unterschiedlich.
Ist die Genemhigung erteilt, müssen Sie Ihr Bauvorhaben innerhalb der nächsten drei Jahre beginnen. Des Weiteren müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde zwei Wochen vor Abschluss der Rohbauarbeiten und der Fertigstellung des Gebäudes Meldung darüber machen. Das Bauamt wird dann seiner gesetzlichen Verpflichtung zur behördlichen Abnahme nachkommen. Auch muss ein Nachweis bzw. eine Bescheinigung ausgefertigt werden, die nach Abschluss der Rohbauarbeiten bestätigt, dass das Gebäude tauglich und zweckmäßig ist. Eine weitere Bescheinigung muss Ihnen der amtliche Schorsteinfegermeister nach Abnahme ausstellen über die Benutzbarkeit der Abgasanlage.
Einen Überblick über die einzelnen Unterlagen, die für einen Bauantrag eines Einfamilienhauses erforderlich sind finden Sie hier.
erforderliche Unterlagen | Anzahl der Ausfertigungen |
Bauantrag | 3x |
Kubaturberechnung (Berechnungen des umbauten Raumes) – DIN 277 | 3x |
Berechnungen des Rohbau- und Herstellungswertes | 3x |
Berechnung der zulässigen, vorhandenen und geplanten Geschoss- u. Grundfläche | 3x |
Berechnung für Nichtvollgeschosse | 3x |
einfacher u. qualifizierter Lageplan {Maßstab 1:500} | 3x |
Höhenplan | 3x |
Berechnung der versiegelten Flächen des Grundstücks inkl. Datstellung im Lageplan | 3x |
Bauzeichungen (Grundrisse, Ansichten und Schnitte) {Maßstab 1:100} | 3x |
statische Berechnungen inkl. Der erforderlichen Konstruktions-u. Bewehrungspläne | 2x |
Nachweis über den Wärmeschutz | 2x |
Nachweis über den Schallschutz | 2x |
Erhebungsbogen für die Bautätgikeit | 1x |
Grundsätzlich sichert das Grundgesetz in Deutschland jedem Grundstückseigentümer gemäß Art. 14 Absatz 1 GG das Recht zu, sein Grundstück zu nutzen, zu verändern und eben auch zu bebauen. Diese Baufreiheit wird jedoch zum Teil durch die Rechte Dritter beispielweise Nachbarn eingeschränkt und muss stets erst durch den Staat (Behörden) gestattet sein. Daher gilt als oberste Prämisse stets den Bauantrag vor den ersten Arbeiten auf dem Grundstück genehmigen lassen, anderenfalls riskieren Bauherren erhebliche Geldstrafen oder sogar den Abriss des Gebäudes.
Für einzelne Fragen zum Baugenehmigungsverfahren oder den erforderlichen Unterlagen steht Ihnen das Team von HausbauHilfe beratend zur Seite. Vereinbaren Sie mit einem unserer Mitarbeiter einen individuellen Beratungstermin.