Baugrunduntersuchung
- am November 10, 2011
- von admin
- in
- 0
Baugrunduntersuchung
Dabei erfolgt eine Überprüfung der Bodenbeschaffung. Hierbei soll sichergestellt werden, dass nachträgliche Schäden am Fundament, wie beispielsweise Feuchtigkeit, nicht eintreten. Erst nach Abschluss der Baugrunduntersuchung kann das Fundament sachgerecht errichtet werden.
Baufenster
- am November 10, 2011
- von admin
- in
- 0
Baufenster
Ein Baufenster bezeichnet die Grundstücksfläche auf der ein Gebäude bzw. ein Bauwerk errichtet werden darf. Dabei gibt es bestimmte Baugrenzen und Baulinien, die nicht überschritten werden dürfen. Diese baurechtlichen Verordnungen sind im Bebauungsplan detailliert festgehalten.
Auflassungsvormerkung
- am November 10, 2011
- von admin
- in
- 0
Auflassungsvormerkung
Dies ist eine Art Sicherung für den Erwerber, die ausschließen soll, dass eine nachträgliche Schädigung durch Dritte eintritt.
Eine Auflassungsvormerkung erfolgt nach Erstellung der Auflassung beim Notar und wird im Grundbuch eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass das Eigentum auch wirklich an den Erwerber übergeht, denn erst durch Eintragung in das Grundbuch wird der Erwerber zum Eigentümer. Demnach kann nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung nur noch der Käufer über den Vertragsgegenstand verfügen.
Auflassung
- am November 10, 2011
- von admin
- in
- 0
Auflassung
Laut §925 BGB ist eine Auflassung die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach §873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, welche bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden muss. Diese Auflassung kann bei jedem Notar, aber auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erstellt werden.
Üblicherweise erstellt man die Auflassung bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit eine Auflassung nach der Beurkundung des Kaufvertrages zu vereinbaren. Um jedoch Kosten sparend zu agieren, ist davon strikt abzuraten.
Baugrundstück
- am August 4, 2011
- von admin
- in
- 0
Der Weg zum Traumgrundstück
Um das perfekte Grundstück zu finden, bedarf es in erster Linie einer guten Recherche! Machen Sie sich zunächst klar was Sie und vorallen Ihr Partner wollen. Erstellen Sie beide zunächst eine 10-Punkte-Liste mit den absolut wichtigsten Kriterien, auf die Sie bei Ihren Traumgrundstück niemals verzichten wollen. Sie werden sich wundern, wie unterschiedlich die Vorstellung zwischen Mann und Frau ausfällt. Sobald eine Einigung zwischen beiden Partein vorliegt, beginnt die Recherche. Ob Internet, Zeitung, Bau- und Planungsämter, Kirchen… wer suchet, der findet. Auch Banken bieten oft aus Gründen von Zwangsversteigerungen sehr gute Grundstück an. Entscheiden Sie sich für einen seriösen Fertigteilanbieter, werden Sie auch auf diesen Weg das Traumgrundstück finden. Anhand persönlicher, technischer und rechtlicher Kriterien ordnen Sie Ihr Grundstück in die Kategorie Top oder Flop ein:
G
R
U
N
D
S
T
Ü
C
K
Auswahl einer günstigen Lage
Wer meint, das richtige und passende Grundstück gefunden zu haben, muss nun sorgfältig prüfen! Werfen Sie einen genauen Blick auf Ihre Nachbarn sowie auf notwendige Verkehrsanbindungen. Liegen Schulen, Kindergärten oder Geschäfte in Ihrer Nähe? Sieht die öffentliche Planung zukünftige Verändeungen vor? Wer möchte schon in einer Einflugscheise oder an einer Umgehungsstraße wohnen! Je günstiger die Lage, umso besser ist der Wert des Grundstückes. Wählen Sie die geografische Lage passend zur Architektur des Hauses. Klären Sie, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan existiert, da hier eventuelle Richtlinien für den Hausbau aufgelegt werden können.
Der Kaufpreis ist nicht alles
Haben Sie das optimale Grundstück gefunden, folgt nun der Erwerb. Welche weiteren Kosten fallen zu dem Kaufpreis an: Eventuelle Marklergebühren (3-7% des Kaufpreises), Grunderwerbssteuer (je Region 3,5-5% des Kaufpreises), Notar- und Grundbuchgebühren (1-2 % des Kaufpreises), Vermessungskosten, Erschließungskosten.
Der Kaufvertrag zum Grundstückskauf wird notariell beurkundet. Vor dieser Beurkundung ist der Vertrag fachkundig im besten Fall mit Hilfe eines Anwaltes zu prüfen. Der Notar rechnet anhand der Kostenordnung ab. Suchen Sie einen Notar auf, erhalten Sie in der Regel eine unabhänige Beratung, einen Vertragsentwurf und die Beurkundung. Ungefähr 14 Tage vor dem Notartermin muss der Vertragentwurf, der Zahlungsplan sowie die Baubeschreibung vorliegen, damit Sie noch ausreichend Zeit haben, Fragen oder Unklarheiten zu klären.
Sie haben Fragen zur Grundstücksauswahl und zum Kaufvertrag? Oder haben Sie noch nicht das richtige Grundstück gefunden- gern helfen wir Ihnen bei der Suche. Schauen Sie sich zunächst in unserem Seminarangebot für Bauherren um. Sie haben individuelle Fragen zu Ihrem Bauvorhaben, dann melden Sie JETZT zum Beratungsgespräch an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Ämter und Behörden
- am August 4, 2011
- von admin
- in
- 0
Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigstens Ämter und Behörden, die Ihnen hin und wieder bei der Ausführung Ihres Bauvorhabens begegnen werden. In der Regel wird Ihnen Ihr Bauträger bei den wichtigstens Behördengängen zur Seite stehen, dennoch ergibt sich aufgrund der Individualität jedes Hausbaus die ein oder andere Besonderheit.
Altlastenverzeichnis
Im Altlastenverzeichnis werden alle Altlasten und altlastenverdächtigte Flächen dokumentiert. In der Regel liegt das Altlastenverzeichnis beim Grundbuchamt oder aber auch beim Landesamt für Umweltschutz. Gemäß §2 Abs.2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder auch andere Grundstücke auf denen Abfälle oder umweltschädliche Stoffe gelagert worden sind. Künftigen Bauherren können dem Altlastenverzeichnis demnach Informationen darüber entnehmen, ob derartige umweltschädliche Substanzen im Boden des Grundstücks liegen. Fehlt im Vorfeld diese Information kann es spätestens mit Erstellung des Bodengutachtens böse Überraschungen geben. Eine Beseitigung der Schadstoffe wirkt sich finanziell nicht unerheblich aus und führt häufig zum Erfordernis der Nachfinanzierung, welche sich sehr schwierig und oft nur zu schlechten Konditionen realisieren lässt. Zudem gilt Beweislastumkehr, damit muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Verhäufer Kenntnis über diese Verunreinigung des Bodens hatte und arglistig darüber getäuscht hat. Eine Schadensersatzforderung gegen den Verkäufer oder Makler gelingt nur in den wenigsten Fällen.
Amtsgericht
Zum Amtsgericht müssen Bauherren, um Einsicht ins das Grundbuch zu erhalten. Beim Amtsgericht wird das Grundbuch als öffentliches Register geführt. Üblicherweise übergibt bereits der Makler oder der Verkäufer an den Erwerber einen Grundbuchauszug, welcher Aussage über Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten oder ähnliche Einträge gibt.
Bauamt
Das Bauamt beschäftigt sich mit allen Bauangelegenheiten. Es gibt ein kommunal, Landes- oder Bundesbauamt. Die Bezeichnung weicht in den verschiedenen Ländern und Verwaltungsebenen stark voneinander ab. Auch die Aufgabenverteilung erfolgt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In der Regel hat das Bauamt die Planungsaufgaben inne, es betreut öffentliche Gebäude und Anlagen, wie Schulen, Kindergärten oder Verwaltungsgebäude.
Grundbuchamt
Künftigen Bauherren ist es angeraten vor Grundstückserwerb einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Den Grundbuchauszug erhält man beim zuständigen Grundbuchamt. Ein eigenständiges Amt ist das Grundbuchamt nicht, es ist lediglich eine gesonderte Abteilung des ortsansässigen Amtsgericht. Um Einsicht in das Grundbuch der jeweiligen Kommune nehmen zu können, muss man berechtigt sein. Nach den gesetzlichen Regelungen ist nur den Personen die Einsichtnahme ins Grundbuch gestattet, die ein berechtigtes Interesse haben. Demnach haben nur der Eigentümer des Grundstücks, Banken, Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eine Berechtigung. Als Kaufinteressent erhält man nur Einsicht, wenn man eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann.
Aus dem Grundbuchauszug ergeben sich beispielsweise Belastungen des Grundstücks, Verpfändungen und Beschränkungen. Im Detail bedeutet das, welche Bank ist eingetragen, gibt es Wegerechte für angrenzende Grundtstücke, sind Vorkaufsrechte vergeben oder liegen Verpfändungen oder Hypotheken auf dem Grundstück, die mit Erwerb ausgetragen werden müssen.
Katasteramt
Das Katasteramt ist für die Katierung und Vermessung der regionalen Liegenschaften veranwortlich. Beim Katasteramt werden alle Grundstücke der jeweiligen Region bzw. des Landkreises geführt. Für Bauherren ist das Kasteramt, in einigen Bundesländern auch unter der Bezeichnung Vermessungsamt zu finden, eine wichtige Anlaufstelle, wenn es darum geht erste Grundstücksunterlagen beispielsweise für die Finanzierung zusammen zu tragen.
Ein wichtiges Dokument, welches Bauherren beim Kastasteramt erhalten ist die Flurkarte oder Vermessungskarte. Darauf ist das betreffende Grundstück samt aller angrenzenden Grundstücke eingezeichnet. Somit ist ersichtlich, wie das Grundstück geschnitten ist, welche Form es hat, in welche Himmelsrichtung es ausgerichtet ist, welche Straßen- oder Eisenbahnlinien angrenzen oder ob naheliegende Gewässer angelegt sind.
Liegenschaftsamt
Bei der Grundstückssuche- und auswahl können künftige Bauherren sich auch an das sogenannte Liegenschaftsamt wenden. Als kommunale Einrichtung verwaltet das Liegenschaftsamt alle Grundstücke, die im Besitz bzw. im Eigentum einer Stadt oder einer Gemeinde stehen. In dessen Zuständigkeit liegt beispielsweise die Vermietung, der Kauf und Verkauf von städtischen Wohnungen und Stadthallen und auch die Verpachtung von städtischem Grundbesitz, wie Ackerland, Wiesen oder auch Kleingärten.
Vermessungsamt
In einigen Bundesländern wird das Katasteramt auch als Vermessungamt bezeichnet. Die Aufgaben sind die Gleichen. Es wird nur eine andere Bezeichnung geführt. Siehe auch Katasteramt.