Auflassungsvormerkung
- am November 10, 2011
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Auflassungsvormerkung
Dies ist eine Art Sicherung für den Erwerber, die ausschließen soll, dass eine nachträgliche Schädigung durch Dritte eintritt.
Eine Auflassungsvormerkung erfolgt nach Erstellung der Auflassung beim Notar und wird im Grundbuch eingetragen. Damit wird sichergestellt, dass das Eigentum auch wirklich an den Erwerber übergeht, denn erst durch Eintragung in das Grundbuch wird der Erwerber zum Eigentümer. Demnach kann nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung nur noch der Käufer über den Vertragsgegenstand verfügen.
Auflassung
- am November 10, 2011
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Auflassung
Laut §925 BGB ist eine Auflassung die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach §873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, welche bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden muss. Diese Auflassung kann bei jedem Notar, aber auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erstellt werden.
Üblicherweise erstellt man die Auflassung bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Es besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit eine Auflassung nach der Beurkundung des Kaufvertrages zu vereinbaren. Um jedoch Kosten sparend zu agieren, ist davon strikt abzuraten.
Kaufrecht
- am August 4, 2011
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Ein erster wichtiger Schritt beim Grundstücks- und Hauskauf ist der Kaufvertrag und die Eintragung ins Grundbuch. Dabei sollten Sie grundlegende Punkte beachten, die Hürden und Komplikationen im Nachhinein vermeiden. Gerade beim Grundstückserwerb ist es sinnvoll schon im Kaufvertrag Besitzrechte und Sicherungen zu formulieren.
Ganz konkret sollten Sie auch den Kaufpreis im Vertrag bestimmen, um im späteren Verlauf versteckte Kosten zu vermeiden. Auch die Modalitäten und die Abwicklung der Kaufpreiszahlung wie die Zuhilfenahme eines Notaranderkontos müssen vertraglich genau bestimmt werden.
Es gibt also sehr viel zu beachten. Gern helfen wir Ihnen in einem individuellen Beratungsgespräch bei der Ausgestaltung Ihrer Verträge oder Sie besuchen eines unserer Seminare.
Grundbuch
- am August 4, 2011
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Das Grundbuch – eine wichtige Station Ihres Bauvorhaben
Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie wird man erst mit Einigung und Eintragung ins Grundbuch gemäß §873 Absatz 1 BGB.
Die Eintragung ins Grunbuch ist ein elementarer Akt beim Erwerb eines Grundstücks. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, welches Eigentums- und Belastungsverhältnisse eines Grundstücks beinhaltet. Aus dem Grundbuch erhält man zum Einen Informationen aus dem Bestandsverzeichnis, das Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster angibt und zum Anderen zeigt es die Eintragung grundstücksgleicher Rechte, wie Erbbaurecht, Wohneigentum oder Gemeinderechte an.
Nach dem Bestandsverzeichnis ist das Grundbuch in 3 Abteilungen eingeteilt:
- I. Abteilung zeigt den Namen des Eigentümer bzw. des Erbbauberechtigten ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile bei Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnissen, wie Erbengemeinschaften
- II. Abteilung beinhaltet die Lasten und Beschränkungen, wie:
- Grunddienstbarkeiten: z.B. Wegerechte des Nachbarn, Leitungsrechte für Wasser, Abwasser, Strom
- Auflassungsvormerkungen (Nach dem Unterschriftstermin beim Notar, sind sie noch nicht Eigentümer des Grundstücks, da die Eintragung im Grundbuch, das sogenannte dingliche Recht fehlt. Um die Interessen des Käufers zu schützen, kann der Notar den Anspruch auf Eigentumserwerb im Grundbuch vormerken lassen bis zur endgültigen Umschreibung im Grundbuch.
- Verfügungsbeschränkungen, wie Testaments- oder Insolvenzvollstreckungsvormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte oder Sanierungsvormerkungen
- III. Abteilung beinhaltet Grundpfandrechte, wie Grundschulden, Hypotheken und Zwangssicherungs-hypotheken, die Finanzämter im vereinfachten Verfahren zur Eintreibungen von Steuerschulden eintragen lassen
Ämter und Behörden
- am August 4, 2011
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Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigstens Ämter und Behörden, die Ihnen hin und wieder bei der Ausführung Ihres Bauvorhabens begegnen werden. In der Regel wird Ihnen Ihr Bauträger bei den wichtigstens Behördengängen zur Seite stehen, dennoch ergibt sich aufgrund der Individualität jedes Hausbaus die ein oder andere Besonderheit.
Altlastenverzeichnis
Im Altlastenverzeichnis werden alle Altlasten und altlastenverdächtigte Flächen dokumentiert. In der Regel liegt das Altlastenverzeichnis beim Grundbuchamt oder aber auch beim Landesamt für Umweltschutz. Gemäß §2 Abs.2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder auch andere Grundstücke auf denen Abfälle oder umweltschädliche Stoffe gelagert worden sind. Künftigen Bauherren können dem Altlastenverzeichnis demnach Informationen darüber entnehmen, ob derartige umweltschädliche Substanzen im Boden des Grundstücks liegen. Fehlt im Vorfeld diese Information kann es spätestens mit Erstellung des Bodengutachtens böse Überraschungen geben. Eine Beseitigung der Schadstoffe wirkt sich finanziell nicht unerheblich aus und führt häufig zum Erfordernis der Nachfinanzierung, welche sich sehr schwierig und oft nur zu schlechten Konditionen realisieren lässt. Zudem gilt Beweislastumkehr, damit muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Verhäufer Kenntnis über diese Verunreinigung des Bodens hatte und arglistig darüber getäuscht hat. Eine Schadensersatzforderung gegen den Verkäufer oder Makler gelingt nur in den wenigsten Fällen.
Amtsgericht
Zum Amtsgericht müssen Bauherren, um Einsicht ins das Grundbuch zu erhalten. Beim Amtsgericht wird das Grundbuch als öffentliches Register geführt. Üblicherweise übergibt bereits der Makler oder der Verkäufer an den Erwerber einen Grundbuchauszug, welcher Aussage über Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten oder ähnliche Einträge gibt.
Bauamt
Das Bauamt beschäftigt sich mit allen Bauangelegenheiten. Es gibt ein kommunal, Landes- oder Bundesbauamt. Die Bezeichnung weicht in den verschiedenen Ländern und Verwaltungsebenen stark voneinander ab. Auch die Aufgabenverteilung erfolgt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. In der Regel hat das Bauamt die Planungsaufgaben inne, es betreut öffentliche Gebäude und Anlagen, wie Schulen, Kindergärten oder Verwaltungsgebäude.
Grundbuchamt
Künftigen Bauherren ist es angeraten vor Grundstückserwerb einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Den Grundbuchauszug erhält man beim zuständigen Grundbuchamt. Ein eigenständiges Amt ist das Grundbuchamt nicht, es ist lediglich eine gesonderte Abteilung des ortsansässigen Amtsgericht. Um Einsicht in das Grundbuch der jeweiligen Kommune nehmen zu können, muss man berechtigt sein. Nach den gesetzlichen Regelungen ist nur den Personen die Einsichtnahme ins Grundbuch gestattet, die ein berechtigtes Interesse haben. Demnach haben nur der Eigentümer des Grundstücks, Banken, Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eine Berechtigung. Als Kaufinteressent erhält man nur Einsicht, wenn man eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers vorlegen kann.
Aus dem Grundbuchauszug ergeben sich beispielsweise Belastungen des Grundstücks, Verpfändungen und Beschränkungen. Im Detail bedeutet das, welche Bank ist eingetragen, gibt es Wegerechte für angrenzende Grundtstücke, sind Vorkaufsrechte vergeben oder liegen Verpfändungen oder Hypotheken auf dem Grundstück, die mit Erwerb ausgetragen werden müssen.
Katasteramt
Das Katasteramt ist für die Katierung und Vermessung der regionalen Liegenschaften veranwortlich. Beim Katasteramt werden alle Grundstücke der jeweiligen Region bzw. des Landkreises geführt. Für Bauherren ist das Kasteramt, in einigen Bundesländern auch unter der Bezeichnung Vermessungsamt zu finden, eine wichtige Anlaufstelle, wenn es darum geht erste Grundstücksunterlagen beispielsweise für die Finanzierung zusammen zu tragen.
Ein wichtiges Dokument, welches Bauherren beim Kastasteramt erhalten ist die Flurkarte oder Vermessungskarte. Darauf ist das betreffende Grundstück samt aller angrenzenden Grundstücke eingezeichnet. Somit ist ersichtlich, wie das Grundstück geschnitten ist, welche Form es hat, in welche Himmelsrichtung es ausgerichtet ist, welche Straßen- oder Eisenbahnlinien angrenzen oder ob naheliegende Gewässer angelegt sind.
Liegenschaftsamt
Bei der Grundstückssuche- und auswahl können künftige Bauherren sich auch an das sogenannte Liegenschaftsamt wenden. Als kommunale Einrichtung verwaltet das Liegenschaftsamt alle Grundstücke, die im Besitz bzw. im Eigentum einer Stadt oder einer Gemeinde stehen. In dessen Zuständigkeit liegt beispielsweise die Vermietung, der Kauf und Verkauf von städtischen Wohnungen und Stadthallen und auch die Verpachtung von städtischem Grundbesitz, wie Ackerland, Wiesen oder auch Kleingärten.
Vermessungsamt
In einigen Bundesländern wird das Katasteramt auch als Vermessungamt bezeichnet. Die Aufgaben sind die Gleichen. Es wird nur eine andere Bezeichnung geführt. Siehe auch Katasteramt.